Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 223
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.03.2012 – L 11 KR 3638/11
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 – L 8 AL 3396/11
- LSG Thüringen, 31.01.2012 – L 6 KR 80/08
- LSG Hessen, 26.10.2010 – L 1 KR 84/10Zitiert von 2
- BSG, 07.05.2002 – B 1 KR 24/01 RZitiert von 14
- BSG, 29.06.2021 – B 12 KR 33/19 R(Krankenversicherung - Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 S 3 SGB 5 - Anspruch auf Krankenhilfeleistungen gemäß § 48 SGB 12 - anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.03.2026 – L 3 R 189/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2026 – L 12 P 31/25
- BSG, 10.12.2025 – B 6a KR 18/25 BKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - Hilfebedürftigkeit - fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers
223 Entscheidungen zu § 19 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/19#abs-1 (1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/19#abs-1a (1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/19#abs-2 (2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/19#abs-3 (3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.